AGB – OD Solutions GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der OD Solutions GmbH  ·  Stand: April 2026


Vorbemerkung

Die OD Solutions GmbH (nachstehend auch als „Auftragnehmer" bezeichnet) versteht sich als Dienstleisterin im Bereich der Personalvermittlung sowie allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Der Auftragnehmer ermöglicht es Kandidaten, über die Webseite www.kanzleistelle.de (nachstehend als „Website" bezeichnet) Bewerbungsunterlagen hochzuladen. Der Auftragnehmer präsentiert dem Auftraggeber anhand einer von diesem bestimmten Stellenbeschreibung Kandidaten, um eine vakante Stelle zu besetzen.

§ 1 – Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Form

Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde (Auftraggeber) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten ausschließlich die von dem Auftragnehmer gestellten AGB, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

Sollten die Vertragsparteien für einzelne Leistungen gesonderte Vereinbarungen (mindestens in Textform) getroffen haben, so gelten diese – ausschließlich für die betroffene Leistung – vorrangig vor diesen AGB.

Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer, es sei denn, die Parteien haben mindestens in Textform eine andere Vereinbarung getroffen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf das Vertragsverhältnis (beispielsweise Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind mindestens in Textform (wie Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 – Pflichten der Parteien

Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber die Suche nach und die Auswahl von geeigneten Kandidaten für eine zu besetzende Stelle anhand von dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Anforderungsprofil und Stellenbeschreibung vornehmen. Vermittlungsvorschläge erfolgen via E-Mail, mündlich, Videocall oder über ein Onlineformular über die Website.

Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg; er ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine bestimmte Anzahl an Vermittlungsvorschlägen zu unterbreiten.

Sofern der Auftraggeber dies beauftragt, wird der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber einen Kanzleilebenslauf erstellen, um den Auftraggeber bei Kandidaten vorzustellen und diesen mittels des Kanzleilebenslaufs zu vermarkten.

Der Auftraggeber wird auf einen Vermittlungsvorschlag binnen drei Werktagen eine Vorauswahl treffen und diese dem Auftragnehmer mündlich, via E-Mail oder über die Website mitteilen. Der Auftragnehmer wird einen ersten Kontakt herstellen. Entfällt der Vermittlungsbedarf des Auftraggebers, so wird er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich unterrichten. Ist dem Auftraggeber der vermittelte Kandidat bereits anderweitig bekannt, hat er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten und die Vorkenntnis in geeigneter Weise nachzuweisen.

Der Auftraggeber wird etwaige Bewerbungsgespräche und Vertragsverhandlungen mit den Kandidaten eigenständig durchführen. Er wird den Auftragnehmer über Zeitpunkt und Ergebnis des Gespräches unverzüglich informieren. Unterbreitet der Auftraggeber einem vom Auftragnehmer vermittelten Kandidaten ein Vertragsangebot, übersendet er dieses Angebot zeitgleich an den Auftragnehmer.

Die Vermittlung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Erfolgsfall). Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von dem Erfolgsfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Konditionen des Arbeitsvertrages zu übersenden.

§ 3 – Vermittlungshonorar und Preismodelle

3.1 Grundsatz

Im Erfolgsfall zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Vermittlungshonorar gemäß den nachfolgenden Preismodellen. Die Zuordnung zu einem Preismodell ergibt sich aus der Partnerschaft des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Das Vermittlungshonorar richtet sich nach (a) dem anwendbaren Partnerprogramm des Auftraggebers, (b) dem Stellencluster der besetzten Position gemäß Ziffer 3.4 sowie (c) dem Beschäftigungsumfang (Vollzeit oder Teilzeit) gemäß Ziffer 3.3.

3.2 Preismodelle

Stellencluster Pool Partner Boost Partner OD Partnerprogramm
Cluster A – Vollzeit5.450 €3.950 €2.950 €
Cluster A – Teilzeit4.450 €2.950 €1.950 €
Cluster B – Vollzeit8.950 €6.450 €4.950 €
Cluster B – Teilzeit6.450 €4.950 €2.950 €
Cluster C – Vollzeit16.450 €14.450 €9.950 €
Cluster C – Teilzeit11.450 €9.450 €6.950 €

Hinweise:

  • Der Auftraggeber startet standardmäßig als „Pool Partner".
  • Sollte der Wunsch bestehen, eine aktivere Suche mit einer „Boost Partnerschaft" zu starten, wird dies über den zuständigen Berater eingeleitet.
  • Die Zuordnung zum Preismodell „OD Partnerprogramm" setzt eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende und aktive Agenturleistungsbeziehung mit der OD Solutions GmbH voraus.

3.3 Vollzeit und Teilzeit

Als Vollzeitstelle gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35 Stunden (exklusive Pausen). Als Teilzeitstelle gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von unter 35 Stunden (exklusive Pausen).

3.4 Stellencluster

Die Vergütung richtet sich nach dem Stellencluster der besetzten Position. Die Einteilung erfolgt nach folgendem Schema:

Cluster A Cluster B Cluster C
Definition Verwaltung & Organisation; Berufe ohne spezif. Fachkenntnisse Fach-/Sachbearbeiter; Berufe mit Fachwissen und höherer Qualifikation Leitende/strategische Funktionen; Führungsverantwortung
Berufsbezeichnungen
(Auswahl)
Assistent/-in
Auszubildende/-r
Back-Office Mitarbeiter/-in
Bürokauffrau/-mann
Duale/-r Student/-in
Empfangsmitarbeiter/-in
Praktikant/-in
Sekretär/-in
Student/-in
Teamassistent/-in
Werkstudent/-in
Betriebswirt/-in
Bilanzbuchhalter
Buchhalter/-in
Finanzbuchhalter/-in
Juristische/r Fachangestellte/r
Lohnbuchhalter/-in
Notarfachangestellte/-r
Office Manager/-in
Prüfungsassistent/-in
Rechtsanwaltsfachangestellte/-r
Rechtsfachwirt/in
Sachbearbeiter/-in Abschlüsse
Sachbearbeiter/-in Rechtswesen
Sachbearbeiter/-in Steuererklärungen
Sachbearbeiter/-in Steuern
Steuerassistent/-in
Steuerfachangestellte/-r
Steuerfachwirt
Verwaltungsfachangestellte/-r
Sonstige Berufe ohne Führungsverantwortung
Datenschutzbeauftragte/-r
Geschäftsführer/-in
Kanzleileiter/-in
Leiter/-in Controlling
Leiter/-in Kanzleiorganisation
Leiter/-in Personalabteilung
Leiter/-in Rechnungswesen
Leiter/-in Steuern/Recht
Leiter/-in Unternehmensberatung
Leiter/-in Wirtschaftsrecht
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Steuerberater/-in
Teamleiter/-in
Sonstige Berufe mit Führungsverantwortung
Fachberater/-in für Steuerrecht
Consultant Wirtschaftsprüfung
Consultant Audit
Wirtschaftsprüfer

Die Einteilung der besetzten Position in das zutreffende Stellencluster wird nach billigem Ermessen des Auftragnehmers vorgenommen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufgaben und Anforderungen der besetzten Stelle, nicht die verwendete Berufsbezeichnung.

3.5 Fälligkeit und Zahlungsstruktur

Das Vermittlungshonorar wird in zwei gleichen Raten zu je 50 % des Gesamthonorars fällig:

Zahlungsmodell im Überblick
  • 1. Rate (50 %): fällig am ersten Arbeitstag des vermittelten Kandidaten
  • 2. Rate (50 %): fällig 3 Kalendermonate nach dem ersten Arbeitstag
  • Entfall der 2. Rate: wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 3 Kalendermonaten ab dem ersten Arbeitstag – gleich durch wen – beendet wird

Erste Rate (50 %): Fällig mit dem ersten Arbeitstag des vermittelten Kandidaten beim Auftraggeber.

Zweite Rate (50 %): Fällig drei Kalendermonate nach dem ersten Arbeitstag des vermittelten Kandidaten, sofern das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Entfall der zweiten Rate: Wird das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem ersten Arbeitstag beendet – unabhängig davon, ob die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Auftraggeber ausgesprochen wird – entfällt die zweite Rate. Eine bereits geleistete erste Rate verbleibt beim Auftragnehmer und wird nicht erstattet.

Das Vermittlungshonorar ist ebenfalls zu zahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem vermittelten Kandidaten und einem Dritten zustande kommt, welcher entweder im Unternehmen des Auftraggebers beschäftigt ist oder welchem die Informationen des Kandidaten entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt worden sind.

Das Vermittlungshonorar (beide Raten) ist ebenfalls zu zahlen, wenn der Kandidat trotz Vertragsunterzeichnung das Arbeitsverhältnis – unabhängig von der Begründung – nicht antritt.

§ 4 – Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Er kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber wird das Vermittlungshonorar ebenso fällig, falls ein vorgeschlagener Kandidat innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Auftrages von dem Auftraggeber beschäftigt wird. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von dem Erfolgsfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Konditionen des Arbeitsvertrages zu übersenden.

Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, automatisch, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, dass der Bedarf für die zu vermittelnde Stelle gedeckt ist.

§ 5 – Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, über Informationen, welche sie über die andere Vertragspartei oder einen Kandidaten im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren, diese vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort. Die Haftung des Auftragnehmers ist insgesamt auf den Auftragswert i.S.d. § 3 Abs. 1 beschränkt. Im Übrigen versichern die Vertragsparteien die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz.

§ 6 – Haftung, Gewährleistung, Sorgfaltspflichten

Alle Empfehlungen, Beratungen und Einschätzungen des Auftragnehmers erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit.

Der Auftraggeber ist zu einer eigenständigen Überprüfung der Kandidaten auf deren Eignung verpflichtet. Unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens der vermittelten Kandidaten oder Dritter gegenüber dem Auftragnehmer schließen dessen Haftung aus; dies gilt ebenfalls für unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens des Auftraggebers.

Der Auftraggeber trägt mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses die alleinige Verantwortung seiner Auswahlentscheidung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die sich aus einer etwaigen Ungeeignetheit der Kandidaten ergeben.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ein vermittelter Kandidat anlässlich der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber verursacht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung, insbesondere nicht für die Arbeitsqualität, die Arbeitsweise und Belastbarkeit des vermittelten Bewerbers oder dessen persönliche Zuverlässigkeit. Regress und sonstige Ersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Haftung des Auftragnehmers ist insgesamt auf den Auftragswert i.S.d. § 3 Abs. 1 beschränkt.

§ 7 – Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten.

§ 8 – Vertragsschluss durch digitale Akzeptanz

Diese AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber bei der Registrierung auf www.kanzleistelle.de oder im Zuge des Onboarding-Prozesses über das bereitgestellte HubSpot-Formular durch Aktivierung der entsprechenden Checkbox bestätigt, diese AGB gelesen und akzeptiert zu haben.

Die Checkbox darf nicht vorausgefüllt sein; die aktive Bestätigung durch den Auftraggeber ist konstitutiv für den Vertragsschluss. Nach erfolgter Akzeptanz erhält der Auftraggeber eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Link zu den zum Zeitpunkt der Akzeptanz gültigen AGB.

Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail angekündigt. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen dieser Frist, gelten die geänderten AGB als akzeptiert. Auf diese Folge wird der Auftraggeber in der Ankündigungs-E-Mail ausdrücklich hingewiesen.

§ 9 – Salvatorische Klausel und Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall eine der unwirksamen Klausel durch eine wirtschaftlich am nächsten kommende Vereinbarung mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt zu ersetzen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Seiten aus diesem Vertrag ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Änderungen und Ergänzungen der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und haben keine Geltung.

OD Solutions GmbH  ·  Mittelweg 161, 20148 Hamburg
www.kanzleistelle.de  ·  info@kanzleistelle.de  ·  +49 40 87408073